Sterbevierteljahr
Rechtsgrundlage: § 67 Nr. 6 SGB VI
Kurz gesagt: Das Sterbevierteljahr ist eine Schutzregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung: In den drei Kalendermonaten nach dem Tod erhält der hinterbliebene Ehepartner die volle Altersrente des Verstorbenen – nicht den reduzierten Witwenrentensatz. Das hilft, akute Kosten zu decken.
Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr berechnen?
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Stirbt jemand, der bereits Altersrente bezieht, läuft die volle Rentenzahlung für den überlebenden Ehepartner weiter – drei Kalendermonate lang, ab dem Folgemonat des Todestages.
Erst danach beginnt die reguläre Witwen- bzw. Witwerrente: 25 % bei kleiner, 55 % bei großer Witwenrente – mit voller Einkommensanrechnung.
Beispielrechnung
Beispiel: Tod am 15. Mai
- Juni, Juli, August: volle Altersrente des Verstorbenen (z. B. 1.800 €)
- Ab September: Witwenrente (große: 55 %, also ca. 990 €)
- Mehrbetrag im Sterbevierteljahr: 3 × 810 € = 2.430 €
Einkommensanrechnung gilt im Sterbevierteljahr nicht. Auch bei eigener Berufstätigkeit erhält der Hinterbliebene die volle Rente.
Rentenvorschuss als Sofortleistung
Statt drei Monate auf die monatliche Auszahlung zu warten, kann der überlebende Ehepartner die Sterbevierteljahresrente sofort als Vorschuss beantragen.
- Bei der Post: wenn die Rente bisher per Postbank-Konto gezahlt wurde – in einer Filiale beantragen, oft am selben Tag
- Bei der Deutschen Rentenversicherung: formloser Antrag, schriftlich oder online
- Auszahlung in der Regel innerhalb von 1–2 Wochen
Der Vorschuss wird später mit der späteren Witwenrente verrechnet.
Was ist mit Tod vor Rentenbeginn?
Verstirbt der Versicherte vor Rentenbeginn (also noch im Erwerbsleben), gibt es kein klassisches Sterbevierteljahr im technischen Sinn. Stattdessen wird die fiktive Altersrente als Berechnungsbasis genutzt: Die Deutsche Rentenversicherung rechnet hoch, wie viel Rente der Verstorbene mit 65 Jahren bekommen hätte (Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI).
Der Hinterbliebene erhält drei Kalendermonate lang die volle hochgerechnete Rente, danach den reduzierten Witwenrentensatz. Die Zurechnungszeit endet aktuell mit dem 67. Lebensjahr — junge Witwen profitieren daher in absoluten Beträgen oft mehr, weil viele fiktive Beitragsjahre angerechnet werden.
Voraussetzungen für das Sterbevierteljahr
- Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft (keine unverheirateten Paare)
- Verstorbener hatte die 5-jährige Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt
- Bei Heirat erst kurz vor dem Tod (weniger als 1 Jahr Ehedauer): Sterbevierteljahr ja, dauerhafte Witwenrente nur in Ausnahmefällen (Versorgungsehe)
- Verstorbener war zum Todeszeitpunkt rentenversichert oder Rentenbezieher
- Antragstellender Ehegatte hat sich nach dem Tod nicht wiederverheiratet
Versorgungsehe: Wann die Witwenrente verweigert wird
Hat die Ehe zum Todeszeitpunkt weniger als 12 Monate bestanden, vermutet die Rentenversicherung eine Versorgungsehe (§ 46 Abs. 2a SGB VI): Die Ehe wurde demnach nur geschlossen, um Witwenrente zu sichern. Folge: Sterbevierteljahr ja, dauerhafte Witwenrente nein.
Die Vermutung lässt sich widerlegen, etwa wenn:
- der Tod plötzlich und unvorhersehbar eintrat (Unfall, akute Erkrankung ohne bekannte Vorgeschichte)
- die Beziehung schon Jahre vor der Heirat bestand und nachweisbar ist (gemeinsamer Wohnsitz, Kinder, Lebenspartnerschaft)
- die Heirat aus religiösen oder familiären Gründen erfolgte (z. B. langgeplanter Termin, der durch Krankheit vorgezogen wurde)
- der Verstorbene zur Heirat bei Erkrankungsbeginn objektiv nicht gerechnet hat
Die Widerlegung ist im Einzelfall schwierig. In Streitfällen lohnt sich anwaltliche Beratung — die Witwenrente kann bei langer Lebenserwartung leicht ein sechsstelliger Betrag sein.
Antrag und Fristen
- Sterbeurkunde beim Standesamt anfordern (mehrere Exemplare)
- Formular R0500 (Antrag auf Hinterbliebenenrente) bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen
- Rentenvorschuss separat bei Post oder DRV beantragen
- Rückwirkende Auszahlung auf 12 Monate begrenzt – nicht zu lange warten
Antragsstellen: Servicestellen der DRV vor Ort, online über eService der Deutschen Rentenversicherung oder telefonisch unter 0800 1000 4800.
Steuerliche Behandlung der Zahlungen
Die Sterbevierteljahresrente ist steuerpflichtig wie reguläres Renteneinkommen. Maßgeblich ist das Kohortenprinzip nach § 22 EStG:
- Rentenbeginn 2020: 80 % steuerpflichtiger Anteil
- Rentenbeginn 2023: 82,5 %
- Rentenbeginn 2025: 83 %
- Rentenbeginn 2040+: 100 %
Auf die Sterbevierteljahresrente wird keine Lohnsteuer einbehalten — die Versteuerung erfolgt in der Einkommensteuererklärung des Folgejahres. Wer das übersieht, kann eine unerwartete Nachzahlung bekommen.
Faustregel: Bei einer Sterbevierteljahresrente von 5.400 € (3 × 1.800 €) und Steuersatz 25 % fallen ca. 1.100 € Einkommensteuer an. Rücklage bilden.
Sterbevierteljahr bei zusätzlicher Beamtenversorgung
Bei verbeamteten Verstorbenen gilt das Sterbegehalt nach § 18 BeamtVG — eine vergleichbare Regelung: Die volle Pension wird für drei Monate weitergezahlt, danach reduziertes Witwengeld (in der Regel 55 %).
Lief im Erwerbsleben sowohl gesetzliche Rente als auch Beamtenpension (z. B. bei Berufswechsel), greifen beide Systeme parallel. Aber Achtung: Doppelversorgung wird oft pauschal gekürzt — vor Antragstellung Beratung der jeweiligen Versorgungsstelle einholen.
Sonderfall: Geschiedenenwitwenrente
Bei einer vor 1977 geschiedenen Ehe kann unter Umständen eine Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI bestehen — auch hier mit Sterbevierteljahr-Regelung. Voraussetzungen sind streng:
- Scheidung vor dem 1. Juli 1977
- Geschiedener Ex-Partner hat im letzten Jahr Unterhalt gezahlt
- Keine Wiederverheiratung des Hinterbliebenen
Für Scheidungen nach 1977 gilt der Versorgungsausgleich — keine Witwenrente, aber Anteil am Rentenkonto.
Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern
Ausgangslage
- Vater (52) stirbt nach Herzinfarkt, war Angestellter mit 32 Beitragsjahren
- Hochgerechnete Altersrente bei 67: 2.100 € brutto
- Mutter (49), Teilzeit, eigenes Einkommen 1.800 € netto
- Zwei Kinder, 14 und 17 Jahre
Auszahlungen erste 3 Monate
- Sterbevierteljahr Witwe: 3 × 2.100 € = 6.300 € (volle Rente, keine Einkommensanrechnung)
- Halbwaisenrente je Kind: 3 × 210 € (10 % der Rente) = 630 € pro Kind
- Gesamtsumme Quartal: ca. 7.560 €
Ab dem 4. Monat (Daueranspruch)
- Große Witwenrente: 55 % × 2.100 € = 1.155 €
- Einkommensanrechnung: 40 % × (1.800 € – 1.038 € Freibetrag) = 305 €
- Auszahlung Witwenrente: 1.155 € – 305 € = 850 € monatlich
- Halbwaisenrente bleibt 210 € pro Kind (bis Ausbildung/Studium beendet, max. 25 J.)
Das Sterbevierteljahr puffert in diesem Beispiel knapp 5.000 € Mehrbetrag gegenüber dem regulären Witwenrentensatz — wichtig für Bestattung, Anwaltskosten und Übergangsfinanzierung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Rente im Sterbevierteljahr?
Die volle Altersrente des Verstorbenen – nicht der spätere reduzierte Witwenrentensatz. Keine Einkommensanrechnung.
Was ist der Rentenvorschuss?
Die Sterbevierteljahresrente kann sofort auf einen Schlag bei DRV oder Post angefordert werden – statt monatlicher Auszahlung.
Gilt das Sterbevierteljahr auch für unverheiratete Paare?
Nein. Nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben Anspruch.
Was passiert nach Ablauf des Sterbevierteljahrs?
Ab dem 4. Kalendermonat beginnt die reguläre Witwenrente (55 % oder 25 %) mit voller Einkommensanrechnung. Der Übergang erfolgt automatisch.
Muss ich das Sterbevierteljahr versteuern?
Ja, die Zahlungen sind steuerpflichtig (Kohortenprinzip nach § 22 EStG). Lohnsteuer wird nicht einbehalten – Rücklage für die Einkommensteuererklärung bilden.
Was ist eine Versorgungsehe?
Bei Ehedauer unter 12 Monaten vermutet die Rentenversicherung eine Versorgungsehe – dauerhafte Witwenrente entfällt. Die Vermutung lässt sich widerlegen (Unfall, gemeinsame Kinder, lange Vorbeziehung).
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
Weiterführende Ratgeber
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