Waisenrente

Sterbefall-Lotse Team·7 Min. Lesedauer
Veröffentlicht am 28. Januar 2026·Aktualisiert am 30. April 2026

Rechtsgrundlage: § 48 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch)

Die Waisenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinder, deren Vater oder Mutter verstorben ist. Sie soll den Wegfall des elterlichen Unterhalts teilweise ausgleichen.

Halbwaise oder Vollwaise?

Halbwaisenrente

Wird gezahlt, wenn ein Elternteil verstorben ist und das andere noch lebt.

Vollwaisenrente

Wird gezahlt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Sie ist deutlich höher.

Voraussetzungen

  • Mindestens ein Elternteil hat die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
  • Bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt die Wartezeit als erfüllt
  • Die Waise muss leibliches, adoptiertes, Stief- oder Pflegekind sein
  • Stief- und Pflegekinder nur, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten

Höhe der Waisenrente

Die Waisenrente bemisst sich an der Rente, die der verstorbene Elternteil bezogen hätte, plus festem Zuschlag:

Halbwaisenrente

10 % der Altersrente des Verstorbenen + Zuschlag (Zuschlag derzeit ca. 38 € West, 37 € Ost pro Monat).

Vollwaisenrente

20 % der Altersrente + höherer Zuschlag. Bei zwei verstorbenen Elternteilen wird die Berechnung auf den günstigeren Versicherten gestützt.

Beispiel: Verstorbener Vater hätte 1.500 € Altersrente bekommen. Halbwaise erhält ca. 150 € + Zuschlag = etwa 188 € monatlich.

Bezugsdauer

  • Bis 18. Geburtstag – ohne weitere Voraussetzungen
  • Bis 27. Geburtstag bei Schulausbildung, Berufsausbildung, Studium
  • Bis 27. Geburtstag bei freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr (FSJ/FÖJ) oder Bundesfreiwilligendienst
  • Bis 27. Geburtstag in Übergangszeiten von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
  • Ohne Altersgrenze bei Behinderung, die vor dem 27. Geburtstag eingetreten ist und Selbsthilfe ausschließt

Einkommensanrechnung

Seit Juli 2015 wird das Einkommen der Waise nicht mehr angerechnet. Ausbildungsvergütung, Praktikumslohn oder Aushilfsjob mindern die Waisenrente nicht. Das macht Halbwaisenrente bei volljährigen Auszubildenden besonders attraktiv.

Wichtig: Die Waisenrente wird nicht automatisch gezahlt. Sie muss aktiv beantragt werden. Rückwirkende Zahlung ist auf maximal 12 Monate begrenzt – also nicht zu lange warten.

Antrag

  1. Formular R0500 (Antrag auf Hinterbliebenenrente) bei der Deutschen Rentenversicherung – online, telefonisch oder in einer Beratungsstelle
  2. Erforderlich: Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils, Geburtsurkunde der Waise, ab 18 zusätzlich Ausbildungs- oder Schulbescheinigung
  3. Bei volljährigen Waisen reicht der eigene Antrag, bei Minderjährigen unterschreiben die Sorgeberechtigten
  4. Bearbeitungsdauer typisch 6–12 Wochen – Sterbevierteljahr-Vorschuss kann nicht auf Waisenrente gewährt werden

Häufige Fragen

Bis wann wird Waisenrente gezahlt?

Bis 18, bei Ausbildung/Studium/FSJ bis maximal 27. Bei Behinderung, die Selbsthilfe ausschließt, ohne Altersgrenze.

Wird eigenes Einkommen angerechnet?

Seit Juli 2015 nicht mehr. Auch Ausbildungsvergütung mindert die Rente nicht.

Wer beantragt die Waisenrente?

Bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten, ab 18 die Waise selbst.

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