Erbausschlagung: Wann und wie?

Rechtliche Grundlage: §§ 1942–1959 BGB

Wenn ein Angehöriger stirbt und Schulden hinterlässt, stellt sich schnell die Frage: Nehme ich das Erbe an – oder schlage ich aus? Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Dieser Leitfaden erklärt, worauf es ankommt.

Wichtig: 6-Wochen-Frist

Die Frist zur Erbausschlagung beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und dem Grund Ihrer Berufung erfahren haben (§ 1944 BGB). Bei Erben mit Wohnsitz im Ausland: 6 Monate. Die Frist ist absolut – wer sie versäumt, gilt automatisch als Erbe mit allen Schulden.

Wann ist die Ausschlagung sinnvoll?

Die Grundregel ist einfach: Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, lohnt sich die Ausschlagung. Aber es gibt Nuancen.

Klarer Fall: Schulden überwiegen

Beispiel: Der Nachlass enthält Schulden von 40.000 € und Vermögen von 12.000 €. Das Saldo ist negativ. Hier ist die Ausschlagung fast immer die richtige Entscheidung.

Vorsicht: Bürgschaften und Schulden nicht immer erkennbar

Manchmal sind Schulden nicht sofort sichtbar – laufende Kleinkredite, offene Handwerkerrechnungen, Bürgschaften für Dritte. Gläubiger melden sich oft erst Wochen nach dem Tod. Im Zweifelsfall Schufa-Auskunft des Verstorbenen einholen.

Nicht ausschlagen trotz Schulden: Wenn Immobilien im Spiel sind

Wenn das Erbe eine Immobilie enthält, die mehr wert ist als die Schulden, kann die Ausschlagung zu Einbußen führen. Lassen Sie den Wert schätzen, bevor Sie entscheiden.

Wann besser NICHT ausschlagen

Es gibt Situationen, in denen eine Ausschlagung – obwohl sie kurzfristig verlockend wirkt – nachteilig ist:

  • Das Vermögen übersteigt die Schulden – auch wenn beide hoch sind
  • Eine Immobilie ist im Nachlass, deren Verkauf die Schulden deckt
  • Steuerliche Vorteile durch den Erbfall (z.B. Freibeträge)
  • Sentimental wertvolle Gegenstände, die nicht durch Geld ersetzt werden können

Wie ermittle ich den Nachlass?

Bevor Sie ausschlagen, sollten Sie sich einen Überblick verschaffen. Das geht so:

  1. 1Kontoauszüge der letzten 6–12 Monate sichten – was lief regelmäßig ab? (Kreditraten, Schulden, Abos)
  2. 2Schufa-Auskunft des Verstorbenen beantragen – zeigt laufende Kredite und Einträge.
  3. 3Aktiva auflisten: Bankkonto, Sparkonto, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Lebensversicherungen.
  4. 4Passiva auflisten: Kredite, Schulden, Bürgschaften, offene Rechnungen.
  5. 5Saldo berechnen: Aktiva minus Passiva. Ist das Ergebnis negativ → Ausschlagung prüfen.

6 Wochen klingen kurz, sind es aber meistens nicht. Starten Sie früh mit der Übersicht, damit Sie nicht unter Zeitdruck entscheiden müssen.

Ablauf der Ausschlagung

  1. 1Zuständiges Nachlassgericht ermitteln: Das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Eine Liste der Nachlassgerichte finden Sie über das Justizportal des Bundes.
  2. 2Erklärung persönlich abgeben: Beim Nachlassgericht oder vor einem Notar. Eine schriftliche Erklärung per Post ist nicht ausreichend.
  3. 3Dokumente mitbringen: Personalausweis, Sterbeurkunde, Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde).
  4. 4Kosten: In der Regel 20–30 €. Beim Notar kommen Notargebühren hinzu (abhängig vom Nachlasswert, mindestens ca. 60–80 €).

Was passiert nach der Ausschlagung?

Das Erbe fällt an den nächsten Erben in der gesetzlichen Erbfolge – oder laut Testament. Wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskuserbschaft).

Wichtig: Wenn Sie ausschlagen und der nächste Erbe (z.B. Ihr Kind) ebenfalls nicht erben soll, muss auch dieses die Ausschlagung erklären – und zwar innerhalb seiner eigenen 6-Wochen-Frist.

Alternative: Nachlassverwaltung und Haftungsbeschränkung

Wer das Erbe annehmen möchte, aber Schulden befürchtet, hat noch eine weitere Option: die Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB). Dabei haftet der Erbe nur mit dem Nachlass, nicht mit dem eigenen Vermögen.

Das ist relevant, wenn Sie nicht sicher sind, ob alle Schulden bekannt sind – aber das Erbe dennoch annehmen wollen. Einen Antrag können Sie beim Nachlassgericht stellen.

Häufige Fragen

Kann ich die Ausschlagung rückgängig machen?

Nur in sehr engen Grenzen – bei Irrtum oder Täuschung (§ 1954 BGB), und auch dann nur innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Irrtums. In der Praxis ist eine Rücknahme kaum möglich.

Was passiert mit dem Pflichtteil wenn ich ausschlage?

Wer ausschlägt, verliert auch den Pflichtteilsanspruch. Das ist relevant, wenn das Testament jemand anderen begünstigt – hier sollte vor der Ausschlagung ein Anwalt konsultiert werden.

Muss ich dem Nachlassgericht eine Begründung geben?

Nein. Die Ausschlagung muss nicht begründet werden. Sie ist eine einseitige Erklärung ohne Angabe von Gründen.

Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen. Bei komplexen Nachlässen – Immobilien, Unternehmen, internationale Sachverhalte – empfehlen wir einen Fachanwalt für Erbrecht.

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