Kontovollmacht über den Tod hinaus
Rechtliche Grundlage: §§ 168, 672 BGB
Eine Kontovollmacht „über den Tod hinaus" erlaubt dem Bevollmächtigten, auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiterhin Verfügungen zu treffen – ohne Erbschein, ohne Wartezeit. Gerade für Angehörige ist das ein entscheidender Vorteil: laufende Kosten können weiter bezahlt werden, ohne dass das Konto gesperrt wird.
Warum diese Vollmacht so wichtig ist
Ohne Vollmacht sperren Banken das Konto des Verstorbenen regelmäßig bis zur Vorlage des Erbscheins. Laufende Zahlungen (Miete, Strom, Pflegeheim, Bestatter) können dann nicht mehr abgebucht werden. Mit einer Vollmacht „über den Tod hinaus" bleibt das Konto nutzbar – auch in der Übergangsphase.
Arten der Bankvollmacht
Vollmacht zu Lebzeiten (endet mit Tod)
Standard-Vollmacht endet mit dem Tod des Kontoinhabers. Nach dem Tod darf der Bevollmächtigte nicht mehr verfügen.
Vollmacht über den Tod hinaus
Gilt auch nach dem Tod. Der Bevollmächtigte kann das Konto weiter nutzen, bis die Erben die Vollmacht widerrufen.
Vollmacht erst im Todesfall (postmortale Vollmacht)
Gilt ausschließlich ab dem Tod. Zu Lebzeiten hat der Bevollmächtigte keinen Zugriff. Weniger gebräuchlich, aber zum Schutz des Kontoinhabers sinnvoll.
So funktioniert die Vollmacht im Todesfall
- 1Bank über den Todesfall informieren – das macht meist ein Angehöriger mit Sterbeurkunde.
- 2Bank prüft die vorliegende Vollmacht. Bei Vollmacht über den Tod hinaus bleibt das Konto für den Bevollmächtigten nutzbar.
- 3Bevollmächtigter kann Überweisungen tätigen, Daueraufträge pflegen, Rechnungen bezahlen.
- 4Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen (z.B. per Erbschein mit Widerrufserklärung).
- 5Nach Erteilung des Erbscheins übernehmen die Erben das Konto vollständig – die Vollmacht ist dann meist nicht mehr nötig.
Was der Bevollmächtigte darf – und was nicht
Darf:
- Laufende Rechnungen bezahlen (Miete, Strom, Bestatter)
- Daueraufträge pflegen oder kündigen
- Überweisungen im Sinne des Verstorbenen tätigen
- Geld für die Beerdigungskosten abheben
- Das Konto auflösen (nach Absprache mit Erben)
Darf nicht:
- Geld auf eigene Konten überweisen (Selbstkontrahierungsverbot)
- Schenkungen an sich selbst oder Dritte machen
- Das Erbe eigenmächtig umverteilen
- Den Wünschen der Erben zuwiderhandeln
Der Bevollmächtigte handelt treuhänderisch und ist den Erben gegenüber auskunftspflichtig (§ 666 BGB).
Vollmacht zu Lebzeiten erteilen: So geht es
- 1Bei der Bank einen Termin vereinbaren. Beide – Kontoinhaber und künftiger Bevollmächtigter – müssen in der Regel persönlich erscheinen.
- 2Vollmachtsformular der Bank ausfüllen. Wichtig: Ankreuzen bzw. formulieren, dass die Vollmacht „über den Tod hinaus" gelten soll.
- 3Umfang festlegen: Einzelkonten, Gemeinschaftskonten, Depots, Schließfach – jeweils separat.
- 4Unterschrift vor Bankmitarbeiter leisten (Legitimation mit Personalausweis).
- 5Kopie der Vollmacht sicher aufbewahren – und den Bevollmächtigten informieren, wo die Unterlagen liegen.
Die meisten Banken erheben keine Gebühren für die Erteilung. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, kann aber bei komplexen Vermögensverhältnissen sinnvoll sein.
Risiken und was Erben tun können
Missbrauch durch Bevollmächtigten
Wenn der Bevollmächtigte Geld auf eigene Konten überweist oder unbefugt ausgibt, haftet er den Erben gegenüber. Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen und Schadenersatz verlangen.
Widerruf durch Erben
Erben können die Vollmacht mit einer schriftlichen Erklärung an die Bank widerrufen. Nachweis der Erbenstellung (Erbschein oder notarielles Testament) wird dafür verlangt.
Auskunftspflicht
Der Bevollmächtigte muss den Erben alle Verfügungen offenlegen – inklusive Belegen. Erben haben Anspruch auf vollständige Rechenschaft (§ 666 BGB).
Alternativen zur Bankvollmacht
- →Gemeinschaftskonto (Oder-Konto): Beide Kontoinhaber haben zu Lebzeiten und danach vollen Zugriff.
- →Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll: Ersetzt oft den Erbschein gegenüber Banken.
- →Erbschein: Klare Legitimation, aber Kosten (1–2 % des Nachlasses) und Wartezeit (4–8 Wochen).
- →Vorsorgevollmacht: Umfassender, regelt auch Gesundheitsentscheidungen – aber nicht spezifisch für Banken.
Häufige Fragen
Darf ich mit der Kontovollmacht nach dem Tod unbegrenzt verfügen?
Nein. Die Vollmacht erlaubt Verfügungen im Sinne des Erblassers, nicht zum eigenen Vorteil. Der Bevollmächtigte handelt treuhänderisch für die Erben und muss Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB). Missbrauch kann zu Schadenersatz führen.
Kann die Bank die Vollmacht nach dem Tod sperren?
Die Bank darf die Vollmacht nicht einfach sperren, solange sie formell gültig ist. Allerdings können Erben die Vollmacht jederzeit widerrufen. Viele Banken fragen nach dem Erbschein, wenn Zweifel an der Berechtigung bestehen.
Brauche ich die Vollmacht, wenn ich Alleinerbe bin?
Ohne Vollmacht müssen Sie den Erbschein (Kosten: 1–2 % des Nachlasswerts, Bearbeitungszeit 4–8 Wochen) oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorlegen. Eine Vollmacht erspart diese Wartezeit und Kosten – auch für Alleinerben sinnvoll.
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