Erbschaftsteuer-Rechner

Wie viel Erbschaftsteuer fällt auf Ihr Erbe an? Geben Sie Ihr Verhältnis zum Verstorbenen und den Wert Ihres Erbanteils an – der Rechner zieht den persönlichen Freibetrag ab und schätzt die Steuer nach den Sätzen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Kostenlos und ohne Anmeldung.

Erbschaftsteuer-Schätzer

Überschlägt die mögliche Erbschaftsteuer nach § 16 ErbStG – Orientierungswert ohne Gewähr.

Ihr Anteil am Gesamtnachlass (nach Abzug aller Schulden, geteilt durch Anzahl Erben).

Ihr persönlicher Freibetrag: 400.000 € – steuerfreier Teil Ihres Erbanteils.

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Nur der Teil des Erbes, der diesen Freibetrag übersteigt, ist steuerpflichtig. Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab:

Verhältnis zum VerstorbenenFreibetragKlasse
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner500.000 €I
Kinder und Stiefkinder400.000 €I
Enkel (Eltern verstorben: 400.000 €)200.000 €I
Eltern und Großeltern (im Erbfall)100.000 €I
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder20.000 €II
Nicht verwandte Personen, Freunde20.000 €III

Steuerklassen und Steuersätze

Das ErbStG kennt drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG). Je nach Klasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gilt ein gestaffelter Steuersatz (§ 19 ErbStG):

  • Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern): 7 % bis 30 %
  • Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder): 15 % bis 43 %
  • Steuerklasse III (alle übrigen): 30 % bis 50 %

Anzeigepflicht beim Finanzamt

Unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt: Erben müssen den Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Eine formlose Mitteilung mit Angaben zu Erblasser, Erben und Nachlass genügt zunächst.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Recherchiert anhand aktueller Gesetzgebung und redaktionell zusammengestellt mit Quellenangaben. Stand: April 2026.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?+
Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG betragen: 500.000 € für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € pro Kind, 200.000 € pro Enkel, 100.000 € für Eltern (im Erbfall) und 20.000 € für Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen. Liegt der Erbanteil unter dem Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an.
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?+
Vom Wert des Erbanteils wird zunächst der persönliche Freibetrag abgezogen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Betrag wird der Steuersatz nach Steuerklasse und Höhe angewendet (§ 19 ErbStG). In Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder) reichen die Sätze von 7 % bis 30 %, in Steuerklasse II von 15 % bis 43 %, in Steuerklasse III von 30 % bis 50 %.
Muss ich das Erbe beim Finanzamt anzeigen, auch wenn keine Steuer anfällt?+
Ja. Nach § 30 ErbStG müssen Erben den Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Finanzamt anzeigen – unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Bei notariell oder gerichtlich beurkundeten Erwerben entfällt die Anzeige teilweise.
Was berücksichtigt dieser Rechner nicht?+
Der Schätzer berücksichtigt keine Bewertungsabschläge für Immobilien oder Betriebsvermögen, keine Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim, keine Vorschenkungen der letzten zehn Jahre und keine besonderen Versorgungsfreibeträge. Für eine verbindliche Berechnung ist ein Steuerberater zu empfehlen.

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