Pflichtteil berechnen

Sterbefall-Lotse Team·9 Min. Lesedauer
Veröffentlicht am 23. September 2025·Aktualisiert am 30. April 2026

Rechtsgrundlage: §§ 2303 ff. BGB

Wer im Testament enterbt wurde, aber zum engsten Familienkreis gehört, hat in Deutschland einen Pflichtteilsanspruch. Die genaue Höhe ergibt sich aus dem gesetzlichen Erbteil – hier die Berechnung Schritt für Schritt.

Die Grundformel

Pflichtteil = ½ × gesetzlicher Erbteil × Nachlasswert

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf einen Gegenstand, sondern auf eine Geldzahlung gegen den/die Erben.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Kinder (auch Adoptiv- und nichteheliche Kinder)
  • Enkel und Urenkel, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Eltern – aber nur, wenn keine Kinder vorhanden sind

Nicht pflichtteilsberechtigt: Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins, unverheiratete Partner, Stiefkinder (außer adoptiert).

Gesetzliche Erbteile zur Übersicht

KonstellationEhepartnerKinder
Ehepartner + 1 Kind1/21/2
Ehepartner + 2 Kinder1/2je 1/4
Ehepartner + 3 Kinder1/2je 1/6
Nur Ehepartner, keine Kinder, Eltern leben3/4Eltern: 1/4
Nur Kinder, kein Ehepartnerzu gleichen Teilen

Grundlage: Zugewinngemeinschaft (Standard-Güterstand). Bei Gütertrennung gelten teils andere Quoten.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Enterbtes Kind, Ehepartner und 1 Kind erben

Gesetzlicher Erbteil des Kindes: 1/2. Pflichtteil: 1/4 des Nachlasses. Bei 400.000 € Nachlass: 100.000 €.

Beispiel 2: Enterbter Ehepartner, 2 Kinder

Gesetzlicher Erbteil des Ehepartners: 1/2. Pflichtteil: 1/4. Bei 600.000 €: 150.000 €.

Beispiel 3: Enterbtes Kind, 3 Geschwister erben

Gesetzlicher Erbteil: 1/4. Pflichtteil: 1/8. Bei 800.000 €: 100.000 €.

Schritt-für-Schritt zur Berechnung

  1. Nachlasswert ermitteln: Vermögen abzüglich Schulden zum Todestag
  2. Gesetzlichen Erbteil bestimmen (siehe Tabelle oben)
  3. Hälfte davon = Pflichtteil
  4. Auskunft beim Erben verlangen (§ 2314 BGB) – die Erben sind zur Auskunft verpflichtet
  5. Pflichtteil schriftlich geltend machen – am besten per Einschreiben

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann der Pflichtteil ergänzt werden. Schenkungen werden abschmelzend angerechnet:

  • Schenkung im Todesjahr: 100 % anrechnen
  • Vor 1 Jahr: 90 %
  • Vor 2 Jahren: 80 %
  • … 10 % weniger pro Jahr
  • Nach 10 Jahren: 0 % – Schenkung wird nicht mehr berücksichtigt

Ausnahme: Schenkungen an den Ehepartner – hier läuft die Frist erst ab Beendigung der Ehe.

Verjährungsfrist: 3 Jahre

Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der enterbenden Verfügung – spätestens 30 Jahre nach Tod. Wer länger wartet, verliert den Anspruch komplett.

Pflichtteil und Steuer

Der ausgezahlte Pflichtteil ist erbschaftsteuerpflichtig – die Freibeträge gelten genauso wie beim regulären Erbe (Kinder 400.000 €, Ehepartner 500.000 €).

Tipp: Vor der Geltendmachung Auskunftsanspruch nutzen (§ 2314 BGB). Erben müssen ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen, wenn Sie das verlangen – auf Kosten des Nachlasses.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehepartner und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern. Geschwister und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer gesetzlich ein Viertel des Nachlasses erhalten würde, bekommt ein Achtel als Pflichtteil – in Geld, nicht als Gegenstand.

In welcher Frist muss der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Der Anspruch verjährt 3 Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung – spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

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