Pflichtteil berechnen
Rechtsgrundlage: §§ 2303 ff. BGB
Wer im Testament enterbt wurde, aber zum engsten Familienkreis gehört, hat in Deutschland einen Pflichtteilsanspruch. Die genaue Höhe ergibt sich aus dem gesetzlichen Erbteil – hier die Berechnung Schritt für Schritt.
Die Grundformel
Pflichtteil = ½ × gesetzlicher Erbteil × Nachlasswert
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf einen Gegenstand, sondern auf eine Geldzahlung gegen den/die Erben.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Kinder (auch Adoptiv- und nichteheliche Kinder)
- Enkel und Urenkel, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Eltern – aber nur, wenn keine Kinder vorhanden sind
Nicht pflichtteilsberechtigt: Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins, unverheiratete Partner, Stiefkinder (außer adoptiert).
Gesetzliche Erbteile zur Übersicht
| Konstellation | Ehepartner | Kinder |
|---|---|---|
| Ehepartner + 1 Kind | 1/2 | 1/2 |
| Ehepartner + 2 Kinder | 1/2 | je 1/4 |
| Ehepartner + 3 Kinder | 1/2 | je 1/6 |
| Nur Ehepartner, keine Kinder, Eltern leben | 3/4 | Eltern: 1/4 |
| Nur Kinder, kein Ehepartner | – | zu gleichen Teilen |
Grundlage: Zugewinngemeinschaft (Standard-Güterstand). Bei Gütertrennung gelten teils andere Quoten.
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Enterbtes Kind, Ehepartner und 1 Kind erben
Gesetzlicher Erbteil des Kindes: 1/2. Pflichtteil: 1/4 des Nachlasses. Bei 400.000 € Nachlass: 100.000 €.
Beispiel 2: Enterbter Ehepartner, 2 Kinder
Gesetzlicher Erbteil des Ehepartners: 1/2. Pflichtteil: 1/4. Bei 600.000 €: 150.000 €.
Beispiel 3: Enterbtes Kind, 3 Geschwister erben
Gesetzlicher Erbteil: 1/4. Pflichtteil: 1/8. Bei 800.000 €: 100.000 €.
Schritt-für-Schritt zur Berechnung
- Nachlasswert ermitteln: Vermögen abzüglich Schulden zum Todestag
- Gesetzlichen Erbteil bestimmen (siehe Tabelle oben)
- Hälfte davon = Pflichtteil
- Auskunft beim Erben verlangen (§ 2314 BGB) – die Erben sind zur Auskunft verpflichtet
- Pflichtteil schriftlich geltend machen – am besten per Einschreiben
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann der Pflichtteil ergänzt werden. Schenkungen werden abschmelzend angerechnet:
- Schenkung im Todesjahr: 100 % anrechnen
- Vor 1 Jahr: 90 %
- Vor 2 Jahren: 80 %
- … 10 % weniger pro Jahr
- Nach 10 Jahren: 0 % – Schenkung wird nicht mehr berücksichtigt
Ausnahme: Schenkungen an den Ehepartner – hier läuft die Frist erst ab Beendigung der Ehe.
Verjährungsfrist: 3 Jahre
Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der enterbenden Verfügung – spätestens 30 Jahre nach Tod. Wer länger wartet, verliert den Anspruch komplett.
Pflichtteil und Steuer
Der ausgezahlte Pflichtteil ist erbschaftsteuerpflichtig – die Freibeträge gelten genauso wie beim regulären Erbe (Kinder 400.000 €, Ehepartner 500.000 €).
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehepartner und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern. Geschwister und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteil.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer gesetzlich ein Viertel des Nachlasses erhalten würde, bekommt ein Achtel als Pflichtteil – in Geld, nicht als Gegenstand.
In welcher Frist muss der Pflichtteil geltend gemacht werden?
Der Anspruch verjährt 3 Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung – spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
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