Schenkungssteuer
Rechtsgrundlage: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Wer zu Lebzeiten Vermögen überträgt, kann durch geschickte Nutzung der Freibeträge erheblich Erbschaftssteuer sparen. Die wichtigsten Regeln, Freibeträge und die zentrale 10-Jahres-Regel im Überblick.
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer – ein Gesetz
Beide Steuern sind im selben Gesetz (ErbStG) geregelt, haben identische Freibeträge und Steuersätze. Der entscheidende Unterschied: Schenkungssteuer fällt bei Übertragung zu Lebzeiten an, Erbschaftssteuer beim Tod. Wer rechtzeitig schenkt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen.
Persönliche Freibeträge
| Verhältnis zum Schenker | Freibetrag | Klasse |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Partner | 500.000 € | I |
| Kinder, Stief-/Adoptivkinder | 400.000 € | I |
| Enkel | 200.000 € | I |
| Eltern, Großeltern (Schenkung) | 20.000 € | II |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern | 20.000 € | II |
| Alle übrigen (Freunde, unverheiratete Partner) | 20.000 € | III |
Hinweis: Bei Eltern und Großeltern gilt im Erbfall der höhere Freibetrag von 100.000 € – bei der Schenkung jedoch nur 20.000 €.
Steuersätze nach Steuerklasse
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Die 10-Jahres-Regel
Der entscheidende Hebel zur Steuerersparnis: Persönliche Freibeträge können alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden.
Beispiel: Eltern → Kind
- Schenkung 2015: 400.000 € → steuerfrei
- Schenkung 2025: 400.000 € → steuerfrei (neue 10 Jahre)
- Erbschaft 2035: 400.000 € → steuerfrei
- Gesamtübertragung: 1.200.000 € ohne einen Euro Steuer
Schenkungen aus den letzten 10 Jahren vor dem Tod werden auf den Erbschaftsfreibetrag angerechnet – wer zu spät schenkt, hat keinen Vorteil.
Anzeigepflicht und Steuererklärung
- Schenkung innerhalb 3 Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG)
- Auch unter dem Freibetrag liegende Schenkungen müssen angezeigt werden, wenn die Summe innerhalb von 10 Jahren den Freibetrag übersteigen könnte
- Notare und Banken sind selbst anzeigepflichtig – nicht auf Verheimlichung setzen
- Bei Steuerpflicht: Formular „Schenkungssteuererklärung" innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist
Sonderfälle und Befreiungen
- Familienheim Ehegatten: Schenkung der selbstgenutzten Immobilie unter Eheleuten steuerfrei – unabhängig vom Wert
- Hausrat: Bei Klasse I bis 41.000 €, Klasse II und III bis 12.000 € steuerfrei
- Gelegenheitsgeschenke: Übliche Geschenke zu Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit sind grundsätzlich steuerfrei
- Unterhaltsleistungen: Lebensunterhalt und Ausbildung sind keine Schenkung
- Betriebsvermögen: Unter Auflagen bis zu 85 % oder 100 % steuerbefreit (Verschonungsregelung)
Häufige Fragen
Wie funktioniert die 10-Jahres-Regel?
Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Wer früh schenkt, kann mehrfach denselben Freibetrag ausschöpfen.
Muss eine Schenkung gemeldet werden?
Ja, innerhalb 3 Monaten beim Finanzamt. Auch Notare und Banken sind anzeigepflichtig.
Sonderfreibetrag für selbstgenutzte Immobilie?
Ja bei Schenkung an Ehegatten (Familienheim), nicht bei Schenkung an Kinder.
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