Schenkungssteuer

Sterbefall-Lotse Team·8 Min. Lesedauer
Veröffentlicht am 02. September 2025·Aktualisiert am 30. April 2026

Rechtsgrundlage: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Wer zu Lebzeiten Vermögen überträgt, kann durch geschickte Nutzung der Freibeträge erheblich Erbschaftssteuer sparen. Die wichtigsten Regeln, Freibeträge und die zentrale 10-Jahres-Regel im Überblick.

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer – ein Gesetz

Beide Steuern sind im selben Gesetz (ErbStG) geregelt, haben identische Freibeträge und Steuersätze. Der entscheidende Unterschied: Schenkungssteuer fällt bei Übertragung zu Lebzeiten an, Erbschaftssteuer beim Tod. Wer rechtzeitig schenkt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen.

Persönliche Freibeträge

Verhältnis zum SchenkerFreibetragKlasse
Ehegatte / eingetragener Partner500.000 €I
Kinder, Stief-/Adoptivkinder400.000 €I
Enkel200.000 €I
Eltern, Großeltern (Schenkung)20.000 €II
Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern20.000 €II
Alle übrigen (Freunde, unverheiratete Partner)20.000 €III

Hinweis: Bei Eltern und Großeltern gilt im Erbfall der höhere Freibetrag von 100.000 € – bei der Schenkung jedoch nur 20.000 €.

Steuersätze nach Steuerklasse

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
über 26 Mio. €30 %43 %50 %

Die 10-Jahres-Regel

Der entscheidende Hebel zur Steuerersparnis: Persönliche Freibeträge können alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden.

Beispiel: Eltern → Kind

  • Schenkung 2015: 400.000 € → steuerfrei
  • Schenkung 2025: 400.000 € → steuerfrei (neue 10 Jahre)
  • Erbschaft 2035: 400.000 € → steuerfrei
  • Gesamtübertragung: 1.200.000 € ohne einen Euro Steuer

Schenkungen aus den letzten 10 Jahren vor dem Tod werden auf den Erbschaftsfreibetrag angerechnet – wer zu spät schenkt, hat keinen Vorteil.

Praxistipp: Die 10-Jahres-Frist beginnt am Tag der Schenkung. Wer ein Vermögen über 800.000 € hat und Kinder, sollte frühzeitig schenken – idealerweise direkt nach dem 60. Geburtstag.

Anzeigepflicht und Steuererklärung

  • Schenkung innerhalb 3 Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG)
  • Auch unter dem Freibetrag liegende Schenkungen müssen angezeigt werden, wenn die Summe innerhalb von 10 Jahren den Freibetrag übersteigen könnte
  • Notare und Banken sind selbst anzeigepflichtig – nicht auf Verheimlichung setzen
  • Bei Steuerpflicht: Formular „Schenkungssteuererklärung" innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist

Sonderfälle und Befreiungen

  • Familienheim Ehegatten: Schenkung der selbstgenutzten Immobilie unter Eheleuten steuerfrei – unabhängig vom Wert
  • Hausrat: Bei Klasse I bis 41.000 €, Klasse II und III bis 12.000 € steuerfrei
  • Gelegenheitsgeschenke: Übliche Geschenke zu Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit sind grundsätzlich steuerfrei
  • Unterhaltsleistungen: Lebensunterhalt und Ausbildung sind keine Schenkung
  • Betriebsvermögen: Unter Auflagen bis zu 85 % oder 100 % steuerbefreit (Verschonungsregelung)

Häufige Fragen

Wie funktioniert die 10-Jahres-Regel?

Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Wer früh schenkt, kann mehrfach denselben Freibetrag ausschöpfen.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Ja, innerhalb 3 Monaten beim Finanzamt. Auch Notare und Banken sind anzeigepflichtig.

Sonderfreibetrag für selbstgenutzte Immobilie?

Ja bei Schenkung an Ehegatten (Familienheim), nicht bei Schenkung an Kinder.

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