Schenkungssteuer
Rechtsgrundlage: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Wer zu Lebzeiten Vermögen überträgt, kann durch geschickte Nutzung der Freibeträge erheblich Erbschaftssteuer sparen. Die wichtigsten Regeln, Freibeträge und die zentrale 10-Jahres-Regel im Überblick.
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer – ein Gesetz
Beide Steuern sind im selben Gesetz (ErbStG) geregelt, haben identische Freibeträge und Steuersätze. Der entscheidende Unterschied: Schenkungssteuer fällt bei Übertragung zu Lebzeiten an, Erbschaftssteuer beim Tod. Wer rechtzeitig schenkt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen.
Persönliche Freibeträge
| Verhältnis zum Schenker | Freibetrag | Klasse |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Partner | 500.000 € | I |
| Kinder, Stief-/Adoptivkinder | 400.000 € | I |
| Enkel | 200.000 € | I |
| Eltern, Großeltern (Schenkung) | 20.000 € | II |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern | 20.000 € | II |
| Alle übrigen (Freunde, unverheiratete Partner) | 20.000 € | III |
Hinweis: Bei Eltern und Großeltern gilt im Erbfall der höhere Freibetrag von 100.000 € – bei der Schenkung jedoch nur 20.000 €.
Steuersätze nach Steuerklasse
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Die 10-Jahres-Regel
Der entscheidende Hebel zur Steuerersparnis: Persönliche Freibeträge können alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden.
Beispiel: Eltern → Kind
- Schenkung 2015: 400.000 € → steuerfrei
- Schenkung 2025: 400.000 € → steuerfrei (neue 10 Jahre)
- Erbschaft 2035: 400.000 € → steuerfrei
- Gesamtübertragung: 1.200.000 € ohne einen Euro Steuer
Schenkungen aus den letzten 10 Jahren vor dem Tod werden auf den Erbschaftsfreibetrag angerechnet – wer zu spät schenkt, hat keinen Vorteil.
Anzeigepflicht und Steuererklärung
- Schenkung innerhalb 3 Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG)
- Auch unter dem Freibetrag liegende Schenkungen müssen angezeigt werden, wenn die Summe innerhalb von 10 Jahren den Freibetrag übersteigen könnte
- Notare und Banken sind selbst anzeigepflichtig – nicht auf Verheimlichung setzen
- Bei Steuerpflicht: Formular „Schenkungssteuererklärung" innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist
Sonderfälle und Befreiungen
- Familienheim Ehegatten: Schenkung der selbstgenutzten Immobilie unter Eheleuten steuerfrei – unabhängig vom Wert
- Hausrat: Bei Klasse I bis 41.000 €, Klasse II und III bis 12.000 € steuerfrei
- Gelegenheitsgeschenke: Übliche Geschenke zu Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit sind grundsätzlich steuerfrei
- Unterhaltsleistungen: Lebensunterhalt und Ausbildung sind keine Schenkung
- Betriebsvermögen: Unter Auflagen bis zu 85 % oder 100 % steuerbefreit (Verschonungsregelung)
Strategie: Kettenschenkung zwischen Ehegatten und Kindern
Eine vom BFH bestätigte Gestaltungsmöglichkeit: Wer das Vermögen primär in einer Hand hält, kann durch Kettenschenkung beide Freibeträge der Eltern nutzen.
Beispiel: Vater allein vermögend
- Vater schenkt Mutter 500.000 € (steuerfrei nach Ehegattenfreibetrag)
- Sechs Monate später schenkt Mutter dem Kind 400.000 € (steuerfrei nach Kindfreibetrag)
- Vater schenkt Kind direkt 400.000 € (steuerfrei nach Kindfreibetrag)
- Effektiv übertragen: 800.000 € steuerfrei – statt nur 400.000 € bei direkter Schenkung
Wichtig: Keine Weiterschenkungs-Verpflichtung im ersten Schritt, ausreichender zeitlicher Abstand, eigenständige Verfügungsbefugnis der Mutter. Sonst wird der gesamte Vorgang als Direktschenkung umqualifiziert (BFH II R 37/11).
Immobilie schenken mit Nießbrauchsvorbehalt
Der häufigste Gestaltungstrick: Eltern schenken ihren Kindern eine vermietete oder selbstgenutzte Immobilie, behalten sich aber den Nießbrauch vor — sie nutzen die Immobilie weiter oder erhalten die Mieten.
Steuerlich wird der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs vom Verkehrswert abgezogen:
Berechnungsbeispiel
- Verkehrswert Immobilie: 600.000 €
- Jahresmietwert: 18.000 € (oder Eigenwohnwert)
- Schenker 65 Jahre, Vervielfältiger Anlage 9 BewG: 10,378
- Nießbrauchswert: 18.000 € × 10,378 = 186.804 €
- Schenkungswert: 600.000 € – 186.804 € = 413.196 €
- Bei Kind (Freibetrag 400.000 €): nur 13.196 € steuerpflichtig, Steuersatz 7 % = 924 € Steuer
Effekt: Der Vermögensübergang löst die 10-Jahres-Frist aus, die Eltern behalten Wohnung und Einkommen, die Erbschaftssteuer sinkt drastisch. Achtung: Nießbrauchsvorbehalt bei Familienheim-Schenkung an Ehegatten kann die Steuerbefreiung gefährden – nur bei vermieteten Immobilien empfohlen.
Schenkung rückgängig machen
Eine vollzogene Schenkung ist grundsätzlich nicht widerruflich. Drei gesetzliche Ausnahmen:
§ 528 BGB – Verarmung des Schenkers
Wird der Schenker pflegebedürftig oder bedürftig (Sozialamt zahlt), kann das Sozialamt die Schenkung der letzten 10 Jahre teilweise zurückfordern. Das gilt auch ohne Antrag des Schenkers – der Träger der Sozialhilfe ist eigenständig berechtigt.
§ 530 BGB – Grober Undank
Bei schweren Verfehlungen des Beschenkten gegen den Schenker (z. B. Körperverletzung, schwere Beleidigung, Vernachlässigung im Alter). Rückforderung innerhalb 1 Jahr ab Kenntnis. Hohe Beweisanforderungen – einfache Streitigkeiten reichen nicht.
Vertraglicher Widerrufsvorbehalt
In notariellen Schenkungsverträgen können Widerrufsklauseln festgehalten werden – z. B. bei Insolvenz des Beschenkten, vor dem Schenker versterben, Scheidung des Beschenkten ohne Erben. Wichtig bei Immobilien-Schenkungen mit komplexen Familienverhältnissen.
Schenkungen ans Sozialamt zurückzahlen
Häufig unterschätzter Risikofaktor: Wer schenkt und später pflegebedürftig wird, riskiert die Rückforderung durch das Sozialamt.
- Sozialamt zahlt Pflegeheim/Lebensunterhalt, wenn das Vermögen aufgebraucht ist
- 10-Jahres-Frist greift: Schenkungen der letzten 10 Jahre können zurückgefordert werden
- Rückforderung gegenüber dem Beschenkten – nicht gegenüber dem Schenker
- Höhe: nur in Höhe der ungedeckten Sozialleistung, nicht der gesamte Schenkungsbetrag
Strategie: Schenkungen so früh wie möglich vornehmen (10 Jahre vor mutmaßlicher Pflegebedürftigkeit), und ggf. private Pflegezusatzversicherung abschließen.
Häufige Fragen
Wie funktioniert die 10-Jahres-Regel?
Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Wer früh schenkt, kann mehrfach denselben Freibetrag ausschöpfen.
Muss eine Schenkung gemeldet werden?
Ja, innerhalb 3 Monaten beim Finanzamt. Auch Notare und Banken sind anzeigepflichtig.
Sonderfreibetrag für selbstgenutzte Immobilie?
Ja bei Schenkung an Ehegatten (Familienheim), nicht bei Schenkung an Kinder.
Was ist eine Kettenschenkung?
Vermögen erst an den Ehegatten, dann ans Kind schenken – um beide Freibeträge zu nutzen. Vom BFH bestätigt, wenn keine Weitergabe-Verpflichtung besteht.
Kann ich eine Schenkung rückgängig machen?
Nur bei Verarmung, grobem Undank oder vertraglichem Vorbehalt. Sonst bindend.
Wie wird Nießbrauch bei Schenkung bewertet?
Kapitalisierter Wert nach Anlage 9 BewG wird vom Verkehrswert abgezogen – senkt die Steuerlast deutlich.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
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