Schulden erben
Rechtsgrundlage: §§ 1967, 1975, 1990, 1944 BGB
Kurz gesagt: Erben haften für die Schulden des Verstorbenen grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen (§ 1967 BGB). Wer das vermeiden will, kann das Erbe innerhalb von 6 Wochen ausschlagen oder die Haftung über Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken. Dieser Artikel zeigt die Schutzmöglichkeiten im Überblick.
Wofür Erben haften
Zum Nachlass gehören nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten: laufende Kredite, offene Rechnungen, Steuerschulden, Bürgschaften und Bestattungskosten. Ohne Haftungsbeschränkung können Gläubiger auch auf Ihr eigenes Vermögen zugreifen.
Vier Wege, die Haftung zu begrenzen
1. Erbausschlagung (§ 1944 BGB)
Innerhalb von 6 Wochen beim Nachlassgericht erklären. Sie erben nichts, haften aber auch für nichts. Sinnvoll bei klar überschuldetem Nachlass.
2. Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB)
Ein Nachlassverwalter trennt Nachlass und Privatvermögen. Die Haftung beschränkt sich auf den Nachlass. Geeignet bei unübersichtlicher, aber nicht zwingend überschuldeter Lage.
3. Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB)
Bei Überschuldung beantragen Sie beim Insolvenzgericht das Nachlassinsolvenzverfahren. Auch hier haften Sie nur mit dem Nachlass, nicht privat.
4. Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)
Reicht der Nachlass nicht für ein Insolvenzverfahren, können Sie Gläubigern gegenüber die Dürftigkeitseinrede erheben und die Haftung so faktisch auf den vorhandenen Nachlass begrenzen.
So gehen Sie vor
- Überblick verschaffen: Kontoauszüge, Verträge, Post und Kreditunterlagen sichten.
- Vermögen und Schulden gegenüberstellen (Nachlassverzeichnis).
- Bei klarer Überschuldung: Ausschlagung innerhalb der 6-Wochen-Frist.
- Bei unklarer Lage: Erbe annehmen und Haftung über Nachlassverwaltung/-insolvenz beschränken.
- Im Zweifel anwaltliche Beratung einholen – Fristen laufen schnell ab.
Häufige Fragen
Hafte ich als Erbe für die Schulden des Verstorbenen?
Ja. Mit der Annahme des Erbes treten Sie in alle Rechte und Pflichten ein und haften grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Diese Haftung lässt sich aber begrenzen oder ganz vermeiden.
Wie kann ich die Haftung für geerbte Schulden begrenzen?
Sie können das Erbe innerhalb von 6 Wochen ausschlagen, eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, oder bei dürftigem Nachlass die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erheben.
Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage?
Mit der Ausschlagung gilt das Erbe als nie angefallen – Sie haften dann für keine Schulden, erhalten aber auch nichts. Das Erbe geht an die nächste Person in der Erbfolge über, die ihrerseits ausschlagen kann. Die Frist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis (6 Monate bei Auslandsbezug).
Sollte ich das Erbe ausschlagen, wenn ich Schulden vermute?
Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten. Ist der Nachlass eindeutig überschuldet, ist die Ausschlagung meist sinnvoll. Bei unklarer Lage kann es besser sein, das Erbe anzunehmen und die Haftung über Nachlassverwaltung oder -insolvenz auf den Nachlass zu beschränken.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
Recherchiert anhand aktueller Gesetzgebung und redaktionell zusammengestellt mit Quellenangaben. Stand: April 2026.
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