Erbe annehmen oder ausschlagen?
Rechtsgrundlage: §§ 1942–1957 BGB
Wer Erbe wird, übernimmt das gesamte Vermögen und alle Schulden des Verstorbenen. Diese Entscheidungshilfe zeigt, wann die Annahme sinnvoll ist, wann die Ausschlagung – und welche Mittelwege es gibt, um die Haftung zu begrenzen.
Die wichtigsten Fakten zur Frist
- 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung
- 6 Monate, wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist oder Sie im Ausland leben
- Die Frist beginnt erst, wenn beide Voraussetzungen vorliegen – z. B. bei Erbfall durch Testament erst mit Eröffnung beim Nachlassgericht
- Verstrichene Frist = stillschweigende Annahme
Entscheidungsmatrix
Klar annehmen
Wenn das Vermögen die Schulden deutlich übersteigt und der Überblick klar ist (z. B. Immobilie, Sparvermögen, keine offenen Kredite).
Klar ausschlagen
Wenn klar erkennbar Schulden > Vermögen, fehlende Unterlagen, anhängige Klagen, riskante Bürgschaften des Verstorbenen.
Unklar → Annahme + Haftungsbegrenzung
Wenn die Lage nicht überschaubar ist, aber Wertgegenstände vorhanden sind. Annehmen und sofort Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen, um die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen.
Drei Wege zur Haftungsbegrenzung
1. Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB)
Gerichtsbestellter Verwalter ordnet Nachlass, begleicht Schulden aus Nachlassvermögen. Sinnvoll bei werthaltigem Nachlass mit unklaren Verbindlichkeiten. Kostet i. d. R. 5–10 % des Nachlasswerts.
2. Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB)
Wie Unternehmensinsolvenz, aber nur für den Nachlass. Pflicht bei Überschuldung. Antrag beim Insolvenzgericht. Schützt das eigene Vermögen vollständig.
3. Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)
Letzter Notnagel: Wenn Nachlass praktisch wertlos ist, kann der Erbe Gläubigern entgegenhalten, dass nichts mehr da ist. Verlangt aber sauberes Nachlassverzeichnis und richtige Reihenfolge der Auszahlung.
So läuft die Ausschlagung
- Termin beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen)
- Persönlich erscheinen oder Erklärung notariell beglaubigen lassen
- Mitbringen: Personalausweis, Sterbeurkunde, ggf. Geburtsurkunde
- Kosten: ca. 30 € beim Nachlassgericht, beim Notar ähnlich
- Wirkung: Sie gelten als nie Erbe geworden – nächste Ordnung erbt
Häufige Stolperfallen
- Wohnung des Verstorbenen geräumt → kann als Annahme gewertet werden
- Verträge gekündigt, Konto aufgelöst → mögliche stillschweigende Annahme
- Sterbegeld vom Verstorbenen verwendet → vorsichtig handhaben
- Beerdigung selbst bezahlt: keine Annahme, aber Rückforderung möglich
- Fristbeginn falsch berechnet – bei Zweifeln Beratung beim Anwalt für Erbrecht
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit zu entscheiden?
6 Wochen ab Kenntnis. 6 Monate bei Auslandsbezug. Verstrichene Frist = Annahme.
Kann ich nur die Schulden ausschlagen?
Nein, nur als Ganzes. Aber Annahme + Nachlassverwaltung oder -insolvenz begrenzt die Haftung auf den Nachlass.
Was passiert, wenn alle ausschlagen?
Nächste Ordnung erbt. Schlagen alle aus, wird der Staat Erbe. Bei Kindern braucht es Genehmigung des Familiengerichts.
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