Gesetzliche Erbfolge

Sterbefall-Lotse Team·9 Min. Lesedauer
Veröffentlicht am 06. Mai 2025·Aktualisiert am 30. April 2026

Rechtsgrundlage: §§ 1924–1936 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Liegt kein Testament vor, regelt das BGB, wer erbt. Die gesetzliche Erbfolge funktioniert nach einem festen System aus Ordnungen und dem Ehegattenerbrecht. Wer das versteht, vermeidet böse Überraschungen – und kann gezielt durch Testament gegensteuern.

Die drei Ordnungen

Das BGB sortiert Verwandte in Ordnungen. Solange ein Erbe einer höheren Ordnung lebt, erben Verwandte niedrigerer Ordnungen nichts.

1. Ordnung (§ 1924 BGB)

Abkömmlinge des Verstorbenen: Kinder, Enkel, Urenkel. Lebt ein Kind nicht mehr, treten dessen Kinder an seine Stelle.

2. Ordnung (§ 1925 BGB)

Eltern und deren Abkömmlinge: Mutter, Vater, Geschwister, Nichten und Neffen. Greift nur, wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind.

3. Ordnung (§ 1926 BGB)

Großeltern und deren Abkömmlinge: Onkel, Tante, Cousin, Cousine. Greift nur, wenn keine Erben der ersten beiden Ordnungen leben.

Das Ehegattenerbrecht

Der Ehepartner ist kein Verwandter – er erbt nach gesonderten Regeln (§§ 1931, 1371 BGB). Die Höhe hängt vom Güterstand ab:

Zugewinngemeinschaft (Standardfall ohne Ehevertrag)

Ehepartner erbt neben Kindern 1/2 (1/4 gesetzlich + 1/4 pauschalierter Zugewinnausgleich). Neben Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen: 3/4.

Gütertrennung

Ehepartner und Kinder erben zu gleichen Teilen, wenn 1–2 Kinder vorhanden sind. Bei 3+ Kindern: Ehepartner mindestens 1/4.

Gütergemeinschaft (selten)

Ehepartner erbt 1/4 neben Verwandten der 1. Ordnung, 1/2 neben der 2. Ordnung.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Ehepartner + 2 Kinder, Zugewinngemeinschaft

Ehepartner: 1/2 · Kind A: 1/4 · Kind B: 1/4

Beispiel 2: Nur Ehepartner und Eltern leben noch

Ehepartner: 3/4 · Mutter: 1/8 · Vater: 1/8

Beispiel 3: 3 Kinder, kein Ehepartner

Jedes Kind erbt 1/3

Beispiel 4: Ein Kind bereits verstorben, hinterlässt 2 Enkel

Die Enkel treten an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils (Repräsentationsprinzip) und teilen sich dessen Anteil.

Was viele nicht wissen

  • Unverheiratete Partner erben nicht – auch nach 30 Jahren Zusammenleben nicht. Ohne Testament gehen Lebensgefährten leer aus.
  • Geschiedene Ehepartner haben kein Erbrecht, sobald die Scheidung rechtskräftig ist.
  • Getrennt lebende Ehepartner erben dagegen noch – solange die Scheidung nicht beantragt ist.
  • Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Stiefkinder erben nicht automatisch – sie sind nicht mit dem Stiefelternteil verwandt.
Hinweis: Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, braucht ein Testament. Aber: Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehepartner, Eltern) können auch durch Testament nicht komplett enterbt werden.

Wenn kein Erbe gefunden wird

Nach § 1936 BGB erbt das Bundesland, wenn keine Verwandten und kein Ehepartner ermittelt werden können. Das Nachlassgericht stellt umfangreiche Recherchen an (Erbenermittler), bevor es das Fiskuserbrecht feststellt. In der Praxis findet sich fast immer noch ein entfernter Verwandter.

Häufige Fragen

Erbt der Ehepartner automatisch alles?

Nein. Auch ohne Testament erbt der Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft typischerweise die Hälfte. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder oder andere Verwandte erster Ordnung.

Erben Geschwister neben dem Ehepartner?

Nur wenn keine Kinder und keine Eltern des Verstorbenen mehr leben. Dann rückt die zweite Ordnung nach, neben dem Ehepartner.

Erbt der Staat, wenn keine Verwandten leben?

Ja. Lassen sich keine Erben ermitteln, fällt der Nachlass nach § 1936 BGB an das Bundesland als gesetzlichen Erben.

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