Patientenverfügung
Rechtsgrundlage: § 1827 BGB (vormals § 1901a BGB)
Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen – für den Fall, dass Sie sich später nicht mehr selbst äußern können. Sie ist für Ärzte und Betreuer verbindlich.
Wann gilt eine Patientenverfügung?
- Der Verfasser ist volljährig und einwilligungsfähig beim Verfassen
- Sie ist schriftlich und eigenhändig unterschrieben
- Sie beschreibt konkrete Behandlungssituationen und Entscheidungen
- Die beschriebene Situation tritt tatsächlich ein
Trifft das zu, sind Ärzte verpflichtet, sich an den festgelegten Willen zu halten – auch gegen den Wunsch der Angehörigen.
Was muss inhaltlich geregelt werden?
Behandlungssituationen
z. B. Endstadium einer unheilbaren Krankheit, schwere Hirnschädigung, fortgeschrittene Demenz, dauerhaftes Wachkoma.
Behandlungswünsche
Lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Wiederbelebung, Antibiotika, Bluttransfusion, Dialyse.
Schmerz- und Symptombehandlung
Häufig gewählt: maximale Schmerzlinderung auch dann, wenn dadurch die Lebenszeit verkürzt wird (indirekte Sterbehilfe).
Ort der Behandlung
Wunsch nach Hospiz, Palliativstation oder häuslicher Pflege.
Form
- Schriftform (Computer-Ausdruck genügt) mit eigenhändiger Unterschrift
- Notarielle Beurkundung ist nicht nötig, aber bei Zweifeln an Geschäftsfähigkeit sinnvoll
- Empfehlenswert: Datum sowie regelmäßige Neuunterschrift alle 2–3 Jahre (Aktualität signalisieren)
- Vorlage des Bundesjustizministeriums (BMJ) kostenlos abrufbar – auch in einfacher Sprache
Aufbewahrung und Auffindbarkeit
Eine Patientenverfügung nützt nur, wenn sie im Notfall gefunden wird. Empfehlungen:
- Original zu Hause, gut auffindbar (nicht im Bankschließfach)
- Hinweiskarte im Portemonnaie mit Aufbewahrungsort
- Kopie an Hausarzt, behandelnde Ärzte und Vertrauensperson
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (~22 €) – wird von Ärzten im Notfall abgefragt
Formulierungsbausteine aus der BMJ-Vorlage
Damit die Verfügung im Ernstfall greift, sollte sie folgende Bausteine konkret enthalten. Die Beispielformulierungen entstammen sinngemäß der Vorlage des Bundesministeriums der Justiz:
Lebensverlängernde Maßnahmen
„Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, wünsche ich keine lebensverlängernden Maßnahmen wie Wiederbelebung, künstliche Beatmung oder Dialyse."
Künstliche Ernährung und Flüssigkeit
„Auf künstliche Ernährung (PEG-Sonde, parenterale Ernährung) verzichte ich. Flüssigkeit soll nur zur Linderung von Durstgefühl in geringer Menge verabreicht werden."
Schmerzbehandlung
„Eine wirksame Schmerz- und Symptombehandlung wünsche ich auch dann, wenn dadurch meine Lebenszeit verkürzt werden könnte."
Demenz oder dauerhafte Bewusstseinsverluste
„Bei weit fortgeschrittener Demenz, bei der ich aller Wahrscheinlichkeit nach Angehörige nicht mehr erkenne und nicht mehr verbal kommunizieren kann, wünsche ich palliative Begleitung, keine künstliche Ernährung und keinen Krankenhaustransport bei Komplikationen."
Die komplette Vorlage ist auf der Website des Bundesministeriums der Justiz kostenlos abrufbar – inklusive einer Variante in einfacher Sprache.
Was tun bei Konflikten zwischen Ärzten und Angehörigen?
In der Praxis kommt es immer wieder zu Streit, wenn Angehörige eine andere Entscheidung wünschen als die Patientenverfügung vorsieht. Drei typische Konfliktlagen:
Konflikt 1: Arzt zweifelt am Patientenwillen
Erscheint die Patientenverfügung unklar oder veraltet, kann der behandelnde Arzt das Betreuungsgericht anrufen (§ 1829 BGB). Ein klar formulierter Bevollmächtigter verkürzt das Verfahren deutlich.
Konflikt 2: Angehörige sind sich uneinig
Ohne benannten Bevollmächtigten entscheidet bei strittigen Fragen das Betreuungsgericht. Die Patientenverfügung bleibt verbindlich – Angehörige können sie nicht „überstimmen".
Konflikt 3: Aktualität wird angezweifelt
Verfügungen ohne aktuelle Bestätigung (mehrere Jahre alt) werden oft hinterfragt. Regelmäßige Neuunterschrift mit Datum hilft, diesem Einwand vorzubeugen.
Update-Routine: alle 2–3 Jahre
Eine Patientenverfügung verliert formal nicht ihre Gültigkeit, doch je älter sie ist, desto eher zweifeln Ärzte und Gerichte am aktuellen Willen. Empfohlene Routine:
- Alle 2–3 Jahre: Datum und Unterschrift neu setzen, Inhalt nur prüfen
- Bei neuer Diagnose (Krebs, Demenz, Herzerkrankung): Verfügung gezielt anpassen
- Bei Umzug: Hausarzt-Kopie aktualisieren, ggf. Vorsorgeregister korrigieren
- Nach lebensverändernden Ereignissen (Tod nahestehender Personen, Pflegefall in der Familie): Werte neu überdenken
- Vor planbarem Krankenhausaufenthalt: Verfügung dem aufnehmenden Arzt vorlegen
Wer die Routine vergisst, riskiert, dass im Ernstfall keine Klarheit herrscht – und Angehörige Entscheidungen treffen müssen, die sie eigentlich gar nicht treffen wollten.
Widerruf und Änderung
Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden – mündlich, durch Zerreißen oder neue Verfügung. Auch nonverbale Zeichen (Kopfschütteln) gelten als Widerruf, solange der Patient noch äußerungsfähig ist.
Patientenverfügung vs. Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Was medizinisch geschehen soll – Ihr Wille, schriftlich, an Ärzte gerichtet.
Vorsorgevollmacht
Wer für Sie entscheidet – eine Vertrauensperson, die Ihren Willen gegenüber Ärzten und Behörden durchsetzt.
Beide Dokumente ergänzen sich. Idealerweise vorhanden: Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht (oder zumindest Betreuungsverfügung).
Häufige Fragen
Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Nein. Schriftform und eigenhändige Unterschrift reichen. Notar nur bei Zweifeln an Geschäftsfähigkeit ratsam.
Wie konkret muss eine Patientenverfügung sein?
Sie muss konkrete Situationen und Maßnahmen benennen. Pauschale Formulierungen reichen seit BGH 2016 nicht.
Verliert die Patientenverfügung mit dem Tod ihre Wirkung?
Ja. Sie endet mit dem Tod. Danach gelten Bestattungsverfügung und Testament.
Was passiert, wenn Angehörige gegen die Patientenverfügung handeln wollen?
Der Wille des Patienten ist bindend. Bei Streit entscheidet das Betreuungsgericht (§ 1829 BGB). Ein klar benannter Bevollmächtigter reduziert das Risiko.
Sollte die Patientenverfügung regelmäßig aktualisiert werden?
Ja, alle 2–3 Jahre Datum + Unterschrift erneuern. Bei Diagnosen oder Lebensereignissen sofort prüfen und anpassen.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
Recherchiert anhand aktueller Gesetzgebung und redaktionell zusammengestellt mit Quellenangaben. Stand: April 2026.
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