Patientenverfügung

Sterbefall-Lotse Team·9 Min. Lesedauer
Veröffentlicht am 18. Juni 2025·Aktualisiert am 30. April 2026

Rechtsgrundlage: § 1827 BGB (vormals § 1901a BGB)

Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen – für den Fall, dass Sie sich später nicht mehr selbst äußern können. Sie ist für Ärzte und Betreuer verbindlich.

Wann gilt eine Patientenverfügung?

  • Der Verfasser ist volljährig und einwilligungsfähig beim Verfassen
  • Sie ist schriftlich und eigenhändig unterschrieben
  • Sie beschreibt konkrete Behandlungssituationen und Entscheidungen
  • Die beschriebene Situation tritt tatsächlich ein

Trifft das zu, sind Ärzte verpflichtet, sich an den festgelegten Willen zu halten – auch gegen den Wunsch der Angehörigen.

Was muss inhaltlich geregelt werden?

Behandlungssituationen

z. B. Endstadium einer unheilbaren Krankheit, schwere Hirnschädigung, fortgeschrittene Demenz, dauerhaftes Wachkoma.

Behandlungswünsche

Lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Wiederbelebung, Antibiotika, Bluttransfusion, Dialyse.

Schmerz- und Symptombehandlung

Häufig gewählt: maximale Schmerzlinderung auch dann, wenn dadurch die Lebenszeit verkürzt wird (indirekte Sterbehilfe).

Ort der Behandlung

Wunsch nach Hospiz, Palliativstation oder häuslicher Pflege.

BGH 2016/2018: Allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen" oder „würdevolles Sterben" sind nicht ausreichend. Die Verfügung muss konkrete Maßnahmen für konkrete Situationen benennen.

Form

  • Schriftform (Computer-Ausdruck genügt) mit eigenhändiger Unterschrift
  • Notarielle Beurkundung ist nicht nötig, aber bei Zweifeln an Geschäftsfähigkeit sinnvoll
  • Empfehlenswert: Datum sowie regelmäßige Neuunterschrift alle 2–3 Jahre (Aktualität signalisieren)
  • Vorlage des Bundesjustizministeriums (BMJ) kostenlos abrufbar – auch in einfacher Sprache

Aufbewahrung und Auffindbarkeit

Eine Patientenverfügung nützt nur, wenn sie im Notfall gefunden wird. Empfehlungen:

  • Original zu Hause, gut auffindbar (nicht im Bankschließfach)
  • Hinweiskarte im Portemonnaie mit Aufbewahrungsort
  • Kopie an Hausarzt, behandelnde Ärzte und Vertrauensperson
  • Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (~22 €) – wird von Ärzten im Notfall abgefragt

Widerruf und Änderung

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden – mündlich, durch Zerreißen oder neue Verfügung. Auch nonverbale Zeichen (Kopfschütteln) gelten als Widerruf, solange der Patient noch äußerungsfähig ist.

Patientenverfügung vs. Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung

Was medizinisch geschehen soll – Ihr Wille, schriftlich, an Ärzte gerichtet.

Vorsorgevollmacht

Wer für Sie entscheidet – eine Vertrauensperson, die Ihren Willen gegenüber Ärzten und Behörden durchsetzt.

Beide Dokumente ergänzen sich. Idealerweise vorhanden: Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht (oder zumindest Betreuungsverfügung).

Häufige Fragen

Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?

Nein. Schriftform und eigenhändige Unterschrift reichen. Notar nur bei Zweifeln an Geschäftsfähigkeit ratsam.

Wie konkret muss eine Patientenverfügung sein?

Sie muss konkrete Situationen und Maßnahmen benennen. Pauschale Formulierungen reichen seit BGH 2016 nicht.

Verliert die Patientenverfügung mit dem Tod ihre Wirkung?

Ja. Sie endet mit dem Tod. Danach gelten Bestattungsverfügung und Testament.

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