Bestattungspflicht der Angehörigen
Rechtsgrundlage: Bestattungsgesetze der Bundesländer, § 1968 BGB, § 74 SGB XII
Die Bestattungspflicht ist nicht gleich der Kostentragungspflicht: Zwei verschiedene Pflichten, oft verwechselt. Diese Anleitung trennt sauber, was wer muss – und was passiert, wenn niemand handelt.
Zwei Pflichten – sauber unterscheiden
Bestattungspflicht (öffentlich-rechtlich)
Pflicht zur Organisation der Bestattung. Geregelt im jeweiligen Bestattungsgesetz des Bundeslandes (BestG). Unabhängig vom Erbe.
Kostentragungspflicht (zivilrechtlich)
Pflicht zur Bezahlung der Kosten. Geregelt in § 1968 BGB: Erbe trägt die Kosten der Beerdigung. Bei Ausschlagung greift Ersatzhaftung Unterhaltspflichtiger.
Wer ablehnt zu organisieren, riskiert ein Bußgeld. Wer das Erbe ausschlägt, ist nicht automatisch von der Kostentragung befreit.
Reihenfolge der Bestattungspflichtigen
Die meisten Landesgesetze ordnen in dieser Reihenfolge (Beispiel NRW, ähnlich BY, BW, NI):
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner
- Volljährige Kinder
- Eltern
- Volljährige Geschwister
- Großeltern
- Volljährige Enkelkinder
Sind mehrere Personen gleichberechtigt (z. B. mehrere Kinder), sind sie gemeinsam verantwortlich. Die Reihenfolge beendet sich erst, wenn keine vorrangige Person erreichbar oder verfügbar ist.
Bundesländer im Überblick
| Bundesland | Frist (Bestattung nach Tod) |
|---|---|
| Bayern, NRW, NI | 10 Tage |
| Baden-Württemberg, RLP | 10 Werktage |
| Berlin, Brandenburg | 10 Tage (Frist verlängerbar) |
| Hessen | 7 Tage (Erdbestattung) |
| Sachsen, MV, ST | 10 Tage |
| Hamburg, Bremen, SH | 8–10 Tage |
Auf Antrag bei der Ordnungsbehörde verlängerbar. Zeitnahe Beauftragung eines Bestatters ist Standard.
Kann ich die Bestattungspflicht ablehnen?
Grundsätzlich nein. Die Pflicht ist hoheitlich. Ausnahmen gibt es nur bei schweren persönlichen Gründen:
- Lange Entfremdung und kein Kontakt mehr
- Schwere Verletzungen der Familienpflichten durch den Verstorbenen (z. B. Missbrauch)
- Gerichte erkennen das selten an – Einzelfallprüfung nötig
Wer trotz Pflicht nicht handelt: Ordnungsamt übernimmt (Ersatzvornahme) + Bußgeld bis 5.000 € + Kosten werden eingefordert.
Wer zahlt am Ende?
Die Reihenfolge der Kostentragung:
- Nachlass / Erben (§ 1968 BGB) – primär aus dem Vermögen des Verstorbenen
- Unterhaltspflichtige – wenn Nachlass nicht reicht (insb. Ehepartner)
- Bestattungspflichtige nach Landesrecht – wenn keine Erben oder Unterhaltspflichtigen vorhanden
- Sozialamt (§ 74 SGB XII) – bei nachgewiesener finanzieller Überforderung
Bestattungskosten sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (§ 33 EStG), wenn nicht durch Erbe oder Versicherung gedeckt.
Sozialamt: § 74 SGB XII
Voraussetzungen:
- Verpflichtung zur Kostentragung besteht
- Bestreitung der Kosten ist nicht zumutbar (Einkommen/Vermögen unter Grenze)
- Antrag rechtzeitig – möglichst vor Beauftragung des Bestatters
- Es werden nur die erforderlichen Kosten übernommen (einfache Bestattung)
Höhe der Übernahme variiert je Kommune: 1.500–3.500 € typisch. Sondergrabsteine, Wahlgräber oder Trauerredner werden meist nicht übernommen.
Häufige Fragen
Wer ist bestattungspflichtig?
Reihenfolge nach Landesrecht: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel.
Was passiert, wenn niemand organisiert?
Ordnungsamt führt Ersatzbestattung durch und fordert Kosten ein. Bußgeld möglich.
Wer zahlt die Bestattung?
Erben primär (§ 1968 BGB), notfalls Sozialamt nach § 74 SGB XII.
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