Pflichtteilsverzicht
Rechtsgrundlage: §§ 2346–2352 BGB
Mit einem Pflichtteilsverzicht erklärt ein Pflichtteilsberechtigter – meist ein Kind oder Ehepartner – noch zu Lebzeiten des künftigen Erblassers, dass er auf seinen Pflichtteil verzichtet. Das schafft Planungssicherheit, besonders bei Unternehmensnachfolge oder Patchworkfamilien.
Wann ist ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll?
- Unternehmensnachfolge: Damit das Unternehmen nicht zerschlagen werden muss, weil ein Kind seinen Pflichtteil sofort bar verlangt
- Immobilien-Erhalt: Wenn der Familienbesitz an einen einzelnen Erben gehen soll und Geschwister sonst Auszahlung verlangen würden
- Patchworkfamilien: Kinder aus erster Ehe verzichten gegen Abfindung, damit der neue Ehegatte abgesichert ist
- Berliner Testament absichern: Kinder verzichten beim ersten Erbfall auf den Pflichtteil – damit das Berliner Testament wie geplant wirkt
- Streit vermeiden: Klare Regelung zu Lebzeiten statt Auseinandersetzung danach
Pflichtteilsverzicht vs. Erbverzicht
Pflichtteilsverzicht
Nur Verzicht auf den Pflichtteil. Erbe kann man trotzdem werden, wenn man im Testament bedacht wird. Praktischer Mittelweg.
Erbverzicht (§ 2346 BGB)
Vollständiger Verzicht auf gesetzliches Erbrecht und Pflichtteil. Der Verzichtende gilt als nicht vorhanden – auch für die Quotenberechnung.
Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB)
Verzicht auf eine bestimmte Zuwendung aus einem konkreten Testament oder Erbvertrag.
Form – streng notariell
- Notarielle Beurkundung ist zwingend (§ 2348 BGB)
- Vertrag zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem – beide müssen anwesend sein (oder vertreten)
- Vertretung möglich, aber nur mit notariell beglaubigter Vollmacht
- Bei Minderjährigen zusätzlich Genehmigung des Familiengerichts erforderlich
- Kosten: Notargebühr nach GNotKG – richtet sich nach dem Wert der Abfindung bzw. fiktivem Erbteil
Abfindung
Ein Pflichtteilsverzicht ist meist nur durchsetzbar, wenn der Verzichtende sofort eine Abfindung erhält – als Gegenleistung für den Verzicht.
Übliche Abfindungshöhen
- Faustregel: 50–100 % des fiktiv berechneten Pflichtteils
- Geldzahlung, Übertragung Immobilie/Anteil, lebenslange Rente, Beteiligung am Unternehmen
- Sofort, ratenweise oder mit Rentenleistung – je nach Liquidität des Erblassers
Die Abfindung gilt als Schenkung und ist schenkungssteuerpflichtig – fällt aber bei Kindern (Freibetrag 400.000 €) und Ehegatten (500.000 €) meist nicht ins Gewicht.
Aufhebung und Rückgängigmachung
Ein Pflichtteilsverzicht kann nur durch einvernehmliche notarielle Aufhebung rückgängig gemacht werden – beide Seiten müssen zustimmen. Einseitig anfechtbar nur bei Drohung, Täuschung oder Irrtum (§§ 119, 123 BGB) – und das innerhalb enger Fristen.
Kosten und Steuer
- Notargebühren orientieren sich am Wert der Abfindung bzw. fiktiven Pflichtteilshöhe
- Bei 100.000 € Abfindung: ca. 547 € Notargebühr (zwei Gebühren à 1,0)
- Abfindung schenkungssteuerpflichtig, aber meist im Freibetrag
- Beratungskosten für Rechtsanwalt für Erbrecht je nach Komplexität – oft 1.500–3.000 €
Häufige Fragen
Braucht ein Pflichtteilsverzicht einen Notar?
Ja, zwingend. Ohne notarielle Beurkundung ist die Erklärung nichtig.
Was ist eine Abfindung?
Sofort gezahlte Gegenleistung, üblich 50–100 % des fiktiven Pflichtteils. Schenkungssteuerpflichtig, aber meist im Freibetrag.
Wirkt der Verzicht für die Kinder des Verzichtenden?
Im Zweifel ja (§ 2349 BGB). Wenn nicht gewünscht, muss es im Notarvertrag explizit ausgeschlossen werden.
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